OLG Koblenz - Beschluss vom 03.01.2022
10 U 891/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 364/20

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsUnzulässigkeit eines FeststellungsantragsBegriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines Thermofensters

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.01.2022 - Aktenzeichen 10 U 891/21

DRsp Nr. 2022/15727

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters

Ein Rechtsverhältnis, aus dem die Feststellung einer Schadenersatzpflicht begehrt wird, ist mit "Manipulation des Fahrzeugs X" nicht hinreichend bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

[Gründe]

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (durch Urteil) nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger stehen die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt (§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV, § 831 BGB) zu. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung verhelfen der Klage nicht zum Erfolg.