Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42 vom 21.08.2014
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 110/12
ArbG Hamburg, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 248/12
Ansprüche gegen Mitarbeiter eines Krematoriums wegen der Wegnahme von Zahngold
BAG, Urteil vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 655/13
DRsp Nr. 2014/13069
Ansprüche gegen Mitarbeiter eines Krematoriums wegen der Wegnahme von Zahngold
In entsprechender Anwendung des Auftragsrechts (§ 667BGB) besteht im Arbeitsverhältnis die Verpflichtung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeberin als Auftraggeberin alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde, herauszugeben oder jedenfalls zu ersetzen. Dazu gehören bei Tätigkeit in einem Krematorium Edelmetallrückstände aus der Krematoriumsasche.Orientierungssätze:1. Wenn Beschäftigte in einem Krematorium Edelmetallrückstände aus der Krematoriumsasche an sich nehmen, kann sich ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers aus § 667 Alt. 2 BGB analog iVm. § 280 Abs. 1BGB ergeben. Die Beschäftigten sind als Beauftragte verpflichtet, dem Arbeitgeber als Auftraggeber alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde, herauszugeben oder jedenfalls zu ersetzen.2. Mangels Eingreifens der besonderen Tatbestände der §§ 196, 197BGB unterliegt ein Schadensersatzanspruch aus entsprechender Anwendung auftragsrechtlicher Bestimmungen im Arbeitsverhältnis der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195BGB.
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