OLG München - Endurteil vom 05.04.2018
24 U 3486/16
Normen:
BGB § 278 S. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 4601/08

Ansprüche gegen eine freiberufliche Hebamme wegen fehlerhaft ausgeübter Zugkräfte bei der Entbindung

OLG München, Endurteil vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 24 U 3486/16

DRsp Nr. 2018/11536

Ansprüche gegen eine freiberufliche Hebamme wegen fehlerhaft ausgeübter Zugkräfte bei der Entbindung

1. Eine komplette linksseitige Armplexusparese lässt den Schluss zu, dass diese nur durch die Ausübung von Zugkräften im Zuge der Entbindung entstanden sein kann, wobei die Anwendung dieser Zugkraft dem im Zeitpunkt der Geburt geltenden medizinischen Standard nicht entsprach. 2. Eine Assistenzärztin, die zwar die Qualifikation als Fachärztin noch nicht erlangt hat, die Voraussetzungen hierfür mit über 500 Geburtsleitungen aber erfüllt, ist rechtlich für die Leitung einer Geburt verantwortlich.

Tenor

I.

Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1) wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 19.07.2016, Az.: 4 O 4601/08, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.12.2008 zu zahlen.

2. 3. 4. II. III. IV. V.