OLG Naumburg - Urteil vom 07.10.2022
8 U 61/22
Normen:
BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2023, 278
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 424/19

Ansprüche eines Motorradfahrschülers gegen den Fahrlehrer wegen eines Sturzes

OLG Naumburg, Urteil vom 07.10.2022 - Aktenzeichen 8 U 61/22

DRsp Nr. 2023/4032

Ansprüche eines Motorradfahrschülers gegen den Fahrlehrer wegen eines Sturzes

1. Ein Fahrlehrer hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Fahrschüler ein Ausbildungsfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, das seinem fahrerischen Können, aber auch seinen körperlichen Gegebenheiten Rechnung trägt. 2. Kommt es zu einem Sturz, weil der Fahrlehrer ein für die anstehenden Bremsübungen zu kleines und leichtes Motorrad ausgewählt hat, so haftet er gemäß § 280 Abs. 1, 276 Abs. 2 BGB auf Ersatz des entstandenen Schadens. 3. Dabei muss der Fahrschüler sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs von ihm empfangene Leistungen aus der Fahrschüler-Unfallversicherung anrechnen lassen.

Auf die Berufung des Beklagten und des Nebenintervenienten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 06.05.2022 verkündete Grund- und Teilurteil des Landgerichts Halle (Az. 5 O 424/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 539,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2019 zu zahlen.