Die Berufung der Kläger gegen das am 22.03.2018 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger mit Ausnahme der Kosten der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, die der Beklagten auferlegt werden.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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