Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe einer insolvenzgeschützten betrieblichen Altersversorgungsleistung.
Der am 1949 geborene Kläger war seit dem 1975 im K -Q -K tätig. Zuletzt arbeitete er für die P O G . Das Arbeitsverhältnis war von einer betrieblichen Altersversorgungszusage begleitet, die auf eine Betriebsvereinbarung zurück geht. Als feste Altersgrenze galt die Vollendung des 65. Lebensjahres. Die betriebliche Altersversorgung wurde zuletzt durch die Gesamtbetriebsvereinbarung Altersversorgung K W A vom 18.12.2002 (GBV 2002.10) abgeändert und neu strukturiert. Für die Zeit ab dem 01.01.2003 werden Zuwächse über die Victoria Pensionskasse abgewickelt.
Die GBV 2002.10 regelt u.a. Folgendes:
"(...)
Gruppe 2: Mitarbeiter, die unter die GBV 2002 fallen und die am 01.02.1982 eine Betriebszugehörigkeit von weniger als zehn Jahren zurückgelegt und/oder das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
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