LAG Hamm - Urteil vom 25.08.2016
17 Sa 570/16
Normen:
BGB § 611; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1175/14

Ansprüche eines Arbeitnehmers wegen Abführung der Lohnsteuer für die private Nutzung des dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstfahrzeugs durch den Arbeitgeber

LAG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 17 Sa 570/16

DRsp Nr. 2016/18193

Ansprüche eines Arbeitnehmers wegen Abführung der Lohnsteuer für die private Nutzung des dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstfahrzeugs durch den Arbeitgeber

Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (hier: Lohnsteuer für die private Nutzung des dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstfahrzeugs) einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit der Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber war aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Anderenfalls tritt Erfüllungswirkung ein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.03.2016 - 3 Ca 1175/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Vergütung für 2014 bzw. Schadensersatz schuldet.