LAG Köln - Urteil vom 12.03.2020
8 Sa 622/19
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5966/18

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Zahlung von Differenzlohn und eines Bonus

LAG Köln, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 622/19

DRsp Nr. 2020/10528

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Zahlung von Differenzlohn und eines Bonus

1. Hat der Arbeitgeber über mehrere Monate den Arbeitslohn in einer bestimmten Höhe abgerechnet, so ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die Lohnhöhe in dieser Höhe mündlich verbindlich vereinbart haben. Der Arbeitgeber ist dann nicht mehr berechtigt, den Lohn einseitig abzusenken, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. 2. Hat der Arbeitgeber entsprechend einer vom Arbeitnehmer vorgetragenen Vereinbarung eine als „Bonus“ bezeichnete Zahlung geleistet, so ist substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass es sich in einer bestimmten Höhe um ein „Darlehen“ oder ein „Geschenk“ handelt, das dem Arbeitnehmer ausschließlich aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage gewährt wurde (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.09.2019 - 12 Ca 5966/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung nur noch über Differenzlohnansprüche für Mai bis Juli 2018 sowie einen Bonusanspruch für 2017 gegen die Beklagte zu 2).

3. 4.