LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.01.2013
8 Sa 420/12
Normen:
BGB § 611; BGB § 612;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 366
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2428/11

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Vergütung von außerhalb des in einer Vertriebsvereinbarung niedergelegten Gleitzeitrahmens erbrachten Arbeitsleistungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 420/12

DRsp Nr. 2013/18716

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Vergütung von außerhalb des in einer Vertriebsvereinbarung niedergelegten Gleitzeitrahmens erbrachten Arbeitsleistungen

1. Der Zeitrahmen, innerhalb dessen Beschäftigte ihre Arbeit im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs zu erbringen haben, unterliegt nach § 106 GewO dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht, soweit dieser Rahmen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. 2. Ist der Zeitrahmen durch eine Dienstvereinbarungen klar dahingehend umrissen, dass die Arbeit nicht vor 07:00 Uhr begonnen und nicht nach 18:30 Uhr beendet werden darf, und dass etwaige Ausnahmen, soweit diese zwingend erforderlich sind, in einer Anlage zur Dienstvereinbarung dargestellt werden müssen, und verbieten diese Bestimmungen, die auch Inhalt des Arbeitsvertrages geworden sind, abgesehen von der Möglichkeit strenger Ausnahmeregelungen die Erbringung von Arbeitsleistung vor 07:00 Uhr und nach 18:30 Uhr, können außerhalb des Zeitrahmens von 07:00 Uhr bis 18:30 Uhr erbrachte Arbeitsleistungen grundsätzlich nicht als vertragsgemäß angesehen werden.