LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2020
1 Sa 345/19
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1598/18

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Jubiläumszuwendung und Arbeitsbefreiung aufgrund einer BetriebsvereinbarungAuslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich des Datums des Eintritts eines Mitarbeiters

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 345/19

DRsp Nr. 2020/12179

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Jubiläumszuwendung und Arbeitsbefreiung aufgrund einer Betriebsvereinbarung Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich des Datums des Eintritts eines Mitarbeiters

Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich des Datums des Eintritts eines Mitarbeiters stellt eine Betriebsvereinbarung betreffend Jubiläumszuwendungen auf das Eintrittsdatum des jeweiligen Mitarbeiters ab, so ist im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des damit verbundenen Ausscheidens aus dem Unternehmen und späterer Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses als Datum des Eintritts der Zeitpunkt der nach dem neuen Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitsaufnahme anzusehen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.06.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren darüber, ob dem Kläger in Vollzug betrieblicher Regelungen noch weitere Ansprüche auf Jubiläumszuwendung und Arbeitsbefreiung zustehen.