LAG Hamm - Urteil vom 16.01.2015
13 Sa 1046/14
Normen:
§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 508/14

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Gutschrift von Arbeitsstunden für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung in einem einwöchigen Seminar zum Arbeitsrecht

LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 1046/14

DRsp Nr. 2015/4432

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Gutschrift von Arbeitsstunden für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung in einem einwöchigen Seminar zum Arbeitsrecht

In einem einwöchigen Seminar "Arbeitsrecht I" vermitteltes Wissen zum Arbeitsrecht ist i.S. von § 37 Abs. 6 S. 1, Abs. 2 BetrVG für die Betriebsratstätigkeit erforderlich. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer bereits absolvierten Betriebsratstätigkeit über das Grundlagenwissen verfügte, wenn er eine komplette Wahlperiode lediglich als Ersatzmitglied fungiert hat und auch weitere Wahlperioden schon längere Zeit zurückliegen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 17.06.2014 - 4 Ca 508//14 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 40 Zeitstunden gutzuschreiben.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gutschrift von Arbeitsstunden für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsratsschulung.

Der Kläger ist seit Mai 1991 bei der Beklagten tätig, und zwar aktuell im Schichtdienst bei durchschnittlich 40 Wochenstunden zu einem Bruttostundenlohn in Höhe von ca. 17,-- €.