OLG Dresden - Urteil vom 11.01.2018
4 U 831/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1707/15

Ansprüche eines an einer Sepsis erkrankten Patienten wegen unterbliebener Diagnostik im Hinblick auf Nebenerkrankungen

OLG Dresden, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 4 U 831/17

DRsp Nr. 2018/2422

Ansprüche eines an einer Sepsis erkrankten Patienten wegen unterbliebener Diagnostik im Hinblick auf Nebenerkrankungen

1. Bei einem Patienten, der an einer lebensbedrohlichen Erkrankung (hier: Sepsis) leidet, ist der Nutzen diagnostischer Maßnahmen zur Aufdeckung von Nebenerkranken mit den Belastungen für den Patienten abzuwägen. 2. Bei einer Spondylodiszitis handelt es sich um ein seltenes Krankheitsbild mit unspezifischen Symptomen. Es entsprach zumindest im 2009 nicht dem medizinischen Standard, bei der Behandlung einer Sepsis Untersuchungen zum Ausschluss einer Spondylodiszitis vorzunehmen, auch wenn es sich hierbei um eine typische Sekundärkomplikation handelt.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28.04.2017 - Az. 4 O 1707/15 - wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 239.676,69 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.