LAG Köln - Urteil vom 25.06.2014
5 Sa 75/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 8
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3879/13

Ansprüche einer wegen zu geringer Körpergröße abgewiesenen Bewerberin für die Ausbildung zur Flugzeugführerin

LAG Köln, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 75/14

DRsp Nr. 2014/13486

Ansprüche einer wegen zu geringer Körpergröße abgewiesenen Bewerberin für die Ausbildung zur Flugzeugführerin

1. Ansprüche nach dem AGG sind stets gegen den potentiellen Arbeitgeber zu richten, der die Stelle ausgeschrieben und Bewerbungen dafür erbeten hat. 2. Ansprüche gegen Personalvermittler bestehen selbst dann nicht, wenn diese die endgültige Auswahl in alleiniger Verantwortung durchführen. 3. Die Anforderung einer Mindestkörpergröße von 1,65m für die Ausbildung zum Flugzeugführer stellt eine mittelbare Diskriminierung dar, da weitaus mehr Frauen als Männer diese Körpergröße nicht erreichen. 4. Eine solche Anforderung ist auch nicht durch Erfordernisse der Flugsicherheit gerechtfertigt, da nicht ersichtlich ist, dass die Körpergröße des Flugzeugführers hierfür von entscheidender Bedeutung ist. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass andere Fluggesellschaften Bewerber/innen mit geringerer Körpergröße einstellen. 5. Die in der Diskriminierung liegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertigt keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Kosten der entgangenen Ausbildung.

Tenor

1. 2. 3.