LAG Köln - Urteil vom 27.05.2020
11 Sa 284/19
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 7129/18

Ansprüche einer Bewerberin für eine Dienstleistung als persönliche Assistentin einer schwerhinderten Person wegen Benachteiligung aufgrund des Alters

LAG Köln, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 284/19

DRsp Nr. 2020/16163

Ansprüche einer Bewerberin für eine Dienstleistung als persönliche Assistentin einer schwerhinderten Person wegen Benachteiligung aufgrund des Alters

Zwar indiziert es eine unmittelbare Benachteiligung einer Bewerberin um eine Anstellung als persönliche Assistentin einer schwerbehinderten Person wegen ihres Alters, wenn in der Ausschreibung auf Wunsch der schwerbehinderten Person ein bestimmtes Alter angegeben wird. Dies ist jedoch aufgrund der beruflichen Anforderungen der Tätigkeit der persönlichen Assistenz i.S. von § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 18.12.2019 wird aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Alters.