Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt vom 07. November 2013 - Az. 12 Ca 3100/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Betriebsrentenansprüche.
Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin sagte für alle bis einschließlich 28. Februar 1993 eingetretenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß Leistungsplan 1980 der A , einer Unterstützungskasse, dessen Trägerunternehmen u. a. die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin ist, zu (im Folgenden: "Leistungsplan 1980").
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