OLG Köln - Urteil vom 23.05.2018
5 U 148/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 164/13

Ansprüche des Patienten wegen fehlerhafter Verspannung von Schaft und Halsteil bei einer Hüftoperation

OLG Köln, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 5 U 148/16

DRsp Nr. 2018/12696

Ansprüche des Patienten wegen fehlerhafter Verspannung von Schaft und Halsteil bei einer Hüftoperation

1. Eine Lockerung einer Hüftprothese ist auf einen Fehler beim Verspannvorgang zurück zu führen, wenn bei einer Revisionsoperation festgestellt wird, dass Schaft und Halsteil nicht fest miteinander verbunden sind. 2. Wegen diesen ärztlichen Behandlungsfehlers, der zu eingeschränkter Gehfähigkeit und einer Revisionsoperation nach Ablauf von einem Jahr geführt hat, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR angemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.11.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 164/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.8.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.