LAG Köln - Urteil vom 25.01.2013
4 Sa 1004/12
Normen:
BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 1208/12

Ansprüche des Gesellschafters einer GmbH auf betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz der Gesellschaft

LAG Köln, Urteil vom 25.01.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 1004/12

DRsp Nr. 2015/1388

Ansprüche des Gesellschafters einer GmbH auf betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz der Gesellschaft

Eine Versorgungszusage zu Gunsten des Gesellschafters einer GmbH ist nur dann aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht und nicht die Beteiligung an der Gesellschaft selbst für die Versorgungszusage entscheidend ist. Ein gewichtiges Indiz für Letzteres ist, dass das Unternehmen nur seinen Gesellschaftern ein Versorgungsversprechen in Form einer Direktzusage gegeben hat, aus der das Unternehmen erst bei Eintritt des Versorgungsfalls belastet wird. Dafür spricht auch, dass eine Direktzusage eines monatlichen Rentenbetrages von mehr als 7.000 DM für einen Angestellten eines Kleinunternehmens, der von Beruf Fliesenleger ist, absolut unüblich ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.06.2012 - 16 Ca 1208/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

1) 2) 1. 2.