Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.04.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Anspruch auf restlichen Urlaub aus dem Urlaubsjahr 2013.
Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 54 - 56 d. A.) abgesehen.
Das Arbeitsgericht Detmold hat der Klage mit Urteil vom 15.04.2015 -
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