LAG Hamm - Urteil vom 27.01.2016
6 Sa 765/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1237/14

Ansprüche des Arbeitnehmers bei Verzug des Arbeitgebers mit der Gewährung von Resturlaub

LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 765/15

DRsp Nr. 2016/8053

Ansprüche des Arbeitnehmers bei Verzug des Arbeitgebers mit der Gewährung von Resturlaub

Ist der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers (teilweise) untergegangen, weil der Urlaubsanspruch aus zeitlichen Gründen verfallen ist und befand der Arbeitgeber sich zu diesem Zeitpunkt mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug, so wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen Anspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub als auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch um.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.04.2015 - 2 Ca 1237/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch auf restlichen Urlaub aus dem Urlaubsjahr 2013.

Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 54 - 56 d. A.) abgesehen.

Das Arbeitsgericht Detmold hat der Klage mit Urteil vom 15.04.2015 - 2 Ca 1237/14 - stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 56 - 58 d. A.).