LAG Köln - Urteil vom 27.06.2013
13 Sa 57/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1519/12

Ansprüche des Arbeitnehmers bei unterbliebener Zielvereinbarung für eine Bonuszahlung

LAG Köln, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 57/13

DRsp Nr. 2018/10592

Ansprüche des Arbeitnehmers bei unterbliebener Zielvereinbarung für eine Bonuszahlung

Hat der Arbeitnehmer aufgrund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die von den Arbeitsvertragsparteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam festzulegenden Ziele erreicht, so steht ihm wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wurde.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.11.2012 - 2 Ca 1519/12 - hinsichtlich des Klageantrags zu 3. abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.400,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 zu zahlen.

2.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Tantiemeansprüche aus 2010,2011 und 2012 sowie Annahmeverzugsansprüche wegen Kündigung der Beklagten.