LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.04.2012
13 Sa 1210/11
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 73;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 13/11

Ansprüche des arbeitnehmers auf Vorruhestandsgeld; Treuwidrige Vereitelung einer Schwerbehindertenrente durch Auswanderung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 1210/11

DRsp Nr. 2012/22367

Ansprüche des arbeitnehmers auf Vorruhestandsgeld; "Treuwidrige" Vereitelung einer Schwerbehindertenrente durch Auswanderung

Hat es der Arbeitgeber auf sich genommen, dem schwerbehinderten Arbeitnehmer solange Vorruhestandsgeld zu zahlen, bis dieser eine gesetzliche Rente beanspruchen kann, muss er sich daran festhalten lassen. 2. Waren dem Arbeitgeber alle Tatsachen bekannt, die den rechtlichen Schluss auf den Wegfall des Schwerbehindertenstatus gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX zuließen, nach dem eine Behinderung im Rechtssinne nämlich nur vorliegen kann, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und die betreffende Person ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX, also der Bundesrepublik Deutschland, hat, kann er sich nicht auf § 162 Abs. 2 BGB berufen, wenn der Arbeitnehmer – seiner allseits bekannten Lebensplanung entsprechend - nach Bolivien ausgewandert ist und dadurch den Anspruch auf Schwerbehindertenrente verloren hat.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2011 - 21 Ca 13/11 - abgeändert.