LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.08.2015
8 Sa 89/15
Normen:
TVG § 4 Abs. 1; TVöD § 15; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 273;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5625/14

Ansprüche der Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrages nach Wegfall der GeschäftsgrundlageAnrechnung von Leistungen auf tariflich begründete Forderungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.08.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 89/15

DRsp Nr. 2015/20863

Ansprüche der Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrages nach Wegfall der Geschäftsgrundlage Anrechnung von Leistungen auf tariflich begründete Forderungen

In Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bleibt es den Tarifvertragsparteien vorbehalten, den Tarifvertrag an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage lässt die normativen Regelungen eines Tarifvertrages unberührt. Ohne den Abschluss einer entsprechenden tariflichen Regelung ist der Arbeitgeber daher nicht berechtigt, tarifliche Ansprüche einseitig zu kürzen oder insgesamt einzubehalten. Macht der Arbeitnehmer seine tariflichen Ansprüche trotz möglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend, handelt er weder rechtsmissbräuchlich noch muss er sich vom Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2014 - 8 Ca 5625/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1; TVöD § 15; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 273;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Differenzlohnansprüche des Klägers für die Monate März und April 2014.

1. 2.