LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.07.2015
8 Sa 358/14
Normen:
TVG § 4 Abs. 1; TVöD § 15; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 273;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2941/13

Ansprüche der Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrages nach Wegfall der Geschäftsgrundlage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.07.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 358/14

DRsp Nr. 2015/20871

Ansprüche der Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrages nach Wegfall der Geschäftsgrundlage

In Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bleibt es den Tarifvertragsparteien vorbehalten, den Tarifvertrag an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage lässt die normativen Regelungen eines Tarifvertrages unberührt. Ohne den Abschluss einer entsprechenden tariflichen Regelung ist der Arbeitgeber daher nicht berechtigt, tarifliche Ansprüche einseitig zu kürzen oder insgesamt einzubehalten. Macht der Arbeitnehmer seine tariflichen Ansprüche trotz möglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend, handelt er weder rechtsmissbräuchlich noch muss er sich vom Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2013 - 8 Ca 2941/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 191,30 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1;