LAG Köln - Urteil vom 17.11.2015
12 Sa 711/15
Normen:
§ 75 Abs. 1 BetrVG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 628 BGB;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 15
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1595/14

Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialplanabfindung aufgrund eines betrieblichen Interessenausgleichs aus Anlass einer Betriebsänderung

LAG Köln, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 711/15

DRsp Nr. 2016/1627

Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialplanabfindung aufgrund eines betrieblichen Interessenausgleichs aus Anlass einer Betriebsänderung

1. Die Betriebsparteien können zur Herstellung von Rechtssicherheit ein Verfahren oder einen Stichtag bestimmen und auf diese Weise festlegen, ob eine Eigenkündigung durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst wurde oder nicht. Dazu kann die Ausgleichspflicht an einen Zeitpunkt anknüpfen, in dem die Art und Weise der durchzuführenden Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer feststeht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien in einem solchen Fall davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung konkret absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung beenden2. Erst mit dem Abschluss des Interessenausgleichs stand der Umfang der betriebsändernden Maßnahmen und der Zeitpunkt seiner Umsetzung - wenn überhaupt - hinreichend fest. Ab diesem Zeitpunkt stand im Ansatz fest, welche Mitarbeitergruppen zu welchem Zeitpunkt von der Standortverlagerung betroffen waren.