LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.07.1995 11 Sa 128/94
Normen:
BGB § 397 ; MTV für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg vom 24.03.1990 § 22 Abs. 2 ; TVG §§ 1 4 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 07.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 251/94
Ansprüche aus Tarifvertrag: einzelvertragliche Erlassregelungen
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 11 Sa 128/94
DRsp Nr. 2001/12040
Ansprüche aus Tarifvertrag: einzelvertragliche Erlassregelungen
1. § 22 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg vom 24.03.1990 erlaubt den Tarifunterworfenen den Abschluss von Erlassverträgen, durch die auch tarifliche Ansprüche erlöschen können.2. § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift will verhindern, daß die Normwirkungen eines Tarifvertrages durch individuelle Abreden der Tarifunterworfenen wieder beseitigt werden können. Sie setzt aber nicht auch den Tarifvertragsparteien Schranken für den Inhalt der Tarifnormen, die von ihnen vielmehr disponibel gestaltet werden können.
Normenkette:
BGB § 397 ; MTV für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg vom 24.03.1990 § 22 Abs. 2 ; TVG §§ 1 4 Abs. 4 Satz 1 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers.
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