1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2016, Az.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.442,18 € festgesetzt.
I. Der Kläger zeichnete seine Schiffsbeteiligung am Suezmax-Tanker Flottenfonds II am 19.11.2005 (Anlage K 1). Dem lag der Prospekt vom 07.07.2005 (Anlage K 2) zu Grunde. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.11.2016 abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 ZPO auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er beanstandet die Darstellung im Emissionsprospekt Suezmax-Tanker Flottenfonds II unter den folgenden Gesichtspunkten:
- Anlageziele und Anlagepolitik
- Marktentwicklung für Suezmax-Tanker
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