SchlHOLG - Urteil vom 30.03.2022
12 U 94/21
Normen:
BGB § 123; BGB § 140; BGB § 119 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 153/20

Ansprüche aus einem Werkvertrag über die Schaltung von WerbemittelnUmdeutung einer Arglistanfechtung in eine IrrtumsanfechtungIrrtum über die tatsächliche Möglichkeit einer Werbeausstrahlung

SchlHOLG, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 12 U 94/21

DRsp Nr. 2022/8584

Ansprüche aus einem Werkvertrag über die Schaltung von Werbemitteln Umdeutung einer Arglistanfechtung in eine Irrtumsanfechtung Irrtum über die tatsächliche Möglichkeit einer Werbeausstrahlung

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30.07.2021, Az. 5 O 153/20, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung in Höhe von monatlich 1.237,60 € im Zeitraum vom 22.06.2020 bis 21.05.2021 hat.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.851,20 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 123; BGB § 140; BGB § 119 Abs. 2;

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung zu, dass dieser gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von monatlich 1.237,60 € in dem Zeitraum vom 22.06.2020 bis 21.05.2021 zusteht.