OLG Nürnberg - Endurteil vom 24.03.2022
13 U 2076/17
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1343/16

Ansprüche auf Beseitigung eines Nebengebäudes und eines CarportsVernichtung erheblicher Vermögenswerte beim AnspruchsgegnerBegriff des AufenthaltsraumsObjektive Eignung des Raums

OLG Nürnberg, Endurteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 13 U 2076/17

DRsp Nr. 2022/14129

Ansprüche auf Beseitigung eines Nebengebäudes und eines Carports Vernichtung erheblicher Vermögenswerte beim Anspruchsgegner Begriff des Aufenthaltsraums Objektive Eignung des Raums

1. Das Verlangen eines Nachbarn, ein unter Verletzung von Abstandsflächen errichtetes Gebäude zu beseitigen, wird nicht schon dadurch treuwidrig, dass es beim Anspruchsgegner zur Vernichtung erheblicher Vermögenswerte führt. Wer trotz erhobener (berechtigter) Einwände des Nachbarn seine Bautätigkeit fortsetzt, kann nicht erwarten, nach Fertigstellung den nun mit der Baubeseitigung verbundenen Aufwand der Rechtsdurchsetzung des Nachbarn entgegenhalten zu können. Andernfalls würde man ermöglichen, durch das bewusste Schaffen "vollendeter Tatsachen" die Durchsetzbarkeit fremder Rechte zu verhindern. Gleiches gilt für die Auslegung der Einrede nach § 275 Abs. 2 BGB (Einwand des groben Missverhältnisses zwischen dem für die Leistung erforderlichen Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers).