Die Parteien streiten darum, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm den Lohn für die Zeit der Teilnahme an einer Bildungsurlaubsveranstaltung zahlt.
Der Kläger ist seit September 1980 bei der Beklagten, einer Verkehrsgesellschaft, beschäftigt, zuletzt als Fahrtausweisprüfer. Er verdiente zuletzt DM 4.809,-- brutto pro Monat.
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