LAG Nürnberg - Beschluss vom 16.02.2021
3 Ta 8/21
Normen:
BSHG a.F. § 91 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1098/20

Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit nach § 115 SGB XKeine Prozesskostenhilfe bei Prozessführung durch gewillkürte ProzessstandschaftKeine Prozesskostenhilfe bei Prozessführung aufgrund einer Einziehungsermächtigung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 3 Ta 8/21

DRsp Nr. 2021/9158

Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit nach § 115 SGB X Keine Prozesskostenhilfe bei Prozessführung durch gewillkürte Prozessstandschaft Keine Prozesskostenhilfe bei Prozessführung aufgrund einer Einziehungsermächtigung

1. Ansprüche, die ein Kläger eventuell noch aus dem Arbeitsverhältnis hat, gehen in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes aufgrund gesetzlicher Regelung auf die Bundesagentur für Arbeit über. Diese kann ihre Aktivlegitimation im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft wieder auf den Leistungsempfänger (Kläger) rückübertragen. 2. Eine Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet im Falle einer gewillkürten Prozessstandschaft grundsätzlich aus, denn § 114 ZPO soll die Durchsetzung eigener Rechtspositionen ermöglichen, nicht aber fremdnützige Prozesse finanzieren. 3. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch zu verweigern, wenn die Partei mit der Einziehung einer Forderung beauftragt wurde und gegen ihren Auftraggeber einen durchsetzbaren Anspruch nach §§ 670, 669 BGB auf einen Vorschuss für die Prozesskosten hat.

Die Beschwerde des Klägers vom 04.01.2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 14.12.2020, Az.:12 Ca 1098/20, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BSHG a.F. § 91 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.