LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.08.2003
8 Sa 341/03
Normen:
TV über betriebliche Sonderzahlungen der Metall- und Elektroindustrie Hamburg und Umgebung;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 1
NZA-RR 2004, 205
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 432/02

Anspruchsstichtag für tarifvertragliche Sonderzahlungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.08.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 341/03

DRsp Nr. 2003/14251

Anspruchsstichtag für tarifvertragliche Sonderzahlungen

»1. Enthält ein Tarifvertrag über eine Sonderzahlung eine Stichtagsregelung und bestimmt der Tarifvertrag im Sinne einer Fiktion einen bestimmten Tag als Auszahlungstag, der anderweitig durch Betriebsvereinbarung geregelt werden kann, wird durch bloße vorzeitige Zahlung der tariflichen Sonderleistung oder durch vorherige Abschlagszahlung, auch wenn sie kraft betrieblicher Übung erfolgen, der tarifliche Auszahlungszeitpunkt, bzw. der Stichtag nicht vorverlegt.2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich die vorherige Erfüllung des Anspruchs vorsieht und regelt, dass lediglich durch eine Betriebsvereinbarung der Zeitpunkt der Auszahlung i. S. des § 2 Ziff. 1 Tarifvertrag anders regeln könne.«

Normenkette:

TV über betriebliche Sonderzahlungen der Metall- und Elektroindustrie Hamburg und Umgebung;

Tatbestand: