Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer tariflichen Sonderzuwendung (Jahresleistung).
Die Klägerin war von 1997 bis zum 30.11.2001 bei der Beklagten als Packerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand jedenfalls aufgrund betrieblicher Übung der Tarifvertrag über Jahresleistung vom 01. Dezember 1998 Anwendung.
Dieser Tarifvertrag bestimmt:
"§ 2
Die Arbeitnehmer und Auszubildenden (Berechtigte) erhalten eine Jahresleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
§ 3
Der Anspruch auf die Jahresleistung setzt voraus, dass der Berechtigte am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres den Betrieb länger als 3 Monate angehört und sein Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat.
§ 5
1. Im Eintrittsjahr erhalten Berechtigte für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel der Jahresleistung nach § 4 Ziffern 1 und 3.
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