I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.07.2015 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Pflegezulage.
Die Service KG H. A. GmbH & Co. KG, Betreiberin des Seniorencenters R., und die V. M. GmbH schlossen neben weiteren Unternehmen mit der Gewerkschaft ver.di den Entgelttarifvertrag vom 17.04.2002 (im Folgenden: ETV) und den Manteltarifvertrag vom 17.04.2002 (im Folgenden:
"§ 3 Zulagen
1. Funktionszulagen:
Mitarbeiterinnen, denen die ständige Vertretung der Stations- oder Wohnbereichsleitung übertragen wird, erhalten wegen der Übernahme einer zusätzlichen Verantwortung eine Funktionszulage in Höhe von 80,00 Euro. Für die dauerhafte Stellvertretung der Pflegedienst-/Heimleitung erhält die Mitarbeiterin eine Zulage in Höhe von 115,00 Euro.
2. Besondere Zulagen:
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