LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.03.2016
5 Sa 1784/15
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 216/15

Anspruch von Teilzeitmitarbeiterinnen auf Zahlung der Pflegezulage nach § 3 Nr. 2 des Vitanas-Entgelttarifvertrages

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 1784/15

DRsp Nr. 2017/3283

Anspruch von Teilzeitmitarbeiterinnen auf Zahlung der Pflegezulage nach § 3 Nr. 2 des Vitanas-Entgelttarifvertrages

Die Pflegezulage nach § 3 Nr. 2 des Vitanas-Entgelttarifvertrages ist an Teilzeitmitarbeiterinnen trotz Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung nur anteilig entsprechend ihrer monatlichen Arbeitszeit zu zahlen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.07.2015 - 41 Ca 216/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Pflegezulage.

Die Service KG H. A. GmbH & Co. KG, Betreiberin des Seniorencenters R., und die V. M. GmbH schlossen neben weiteren Unternehmen mit der Gewerkschaft ver.di den Entgelttarifvertrag vom 17.04.2002 (im Folgenden: ETV) und den Manteltarifvertrag vom 17.04.2002 (im Folgenden: MTV) ab. Im ETV ist u. a. geregelt:

"§ 3 Zulagen

1. Funktionszulagen:

Mitarbeiterinnen, denen die ständige Vertretung der Stations- oder Wohnbereichsleitung übertragen wird, erhalten wegen der Übernahme einer zusätzlichen Verantwortung eine Funktionszulage in Höhe von 80,00 Euro. Für die dauerhafte Stellvertretung der Pflegedienst-/Heimleitung erhält die Mitarbeiterin eine Zulage in Höhe von 115,00 Euro.

2. Besondere Zulagen: