Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. November 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 300 €
I.
Die Klägerin verlangt von der beklagten Rechtsanwaltssozietät Auskunft über die ladungsfähige Anschrift des Mandanten, für den die Rechtsanwälte mittels zweier Zeitungsinserate einen "Geschäftsführer" gesucht haben. Hilfsweise begehrt sie Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren, nachdem sie sich erfolglos auf die angebotene Stelle beworben hatte.
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