1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.12.2016 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung für fünf gesetzliche Feiertage im April und Mai 2015 hat.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die die Verteilung von Druckerzeugnissen an Haushalte betreibt, seit 01.04.2003, bei der Rechtsvorgängerin seit 1993, beschäftigt. Die Beklagte ist Zustellpartnerin der ... und Dienstleister des ...
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