LAG Köln - Urteil vom 31.07.2014
13 Sa 224/14
Normen:
§ 16 ABs. 1 BetrAVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 9409/12

Anspruch eines Versorgungsempfängers auf Anpassung seiner Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 224/14

DRsp Nr. 2014/13841

Anspruch eines Versorgungsempfängers auf Anpassung seiner Betriebsrente

Ein Versorgungsschuldner ist grundsätzlich gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BetrAVG verpflichtet, dem früheren Arbeitnehmer den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Dies ist bei einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens der Fall, die u.a. dann gegeben ist, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt.

Tenor

1)

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.01.2014 - 10 Ca 9409/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2)

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 16 ABs. 1 BetrAVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung nur noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung des Betriebsrentenanspruchs des Klägers in den Jahren 2008 und 2011.