LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.09.2013
13 Sa 31/13
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; TV Ratio § 1 Abs. 1; TV Ratio § 5; TV Ratio § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 383/12

Anspruch eines Servicetechnikers der Deutschen Telekom AG auf tatsächliche Beschäftigung bei fehlender Ruhensvereinbarung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 31/13

DRsp Nr. 2013/21632

Anspruch eines Servicetechnikers der Deutschen Telekom AG auf tatsächliche Beschäftigung bei fehlender Ruhensvereinbarung

1. Im bestehenden Arbeitsverhältnis steht dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber grundsätzlich ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zu.2. Eine konkludente Rechtsvereinbarung, welche die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien suspendiert, kommt nur dann in Betracht, wenn beide Parteien übereinstimmend vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ausgehen.3. Fehlt es an einer solchen Ruhensvereinbarung, ist es grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn sich der Arbeitnehmer auf seinen Beschäftigungsanspruch beruft, auch wenn zwischenzeitlich ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber bestanden hat.4. Ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung kann nur für die Zukunft geltend gemacht werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 14. März 2013 (Az.:14 Ca 383/12) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe T4 des Entgeltrahmentarifvertrages der Deutschen Telekom AG (ERTV) zu beschäftigen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.