LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.02.2013
8 Sa 512/12
Normen:
SGB-IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 379/12

Anspruch eines Schwerbehinderten auf Vollzeitbeschäftigung im BauhofSchadensersatzanspruch bei schuldhafter Nichtbereitstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 512/12

DRsp Nr. 2013/18715

Anspruch eines Schwerbehinderten auf Vollzeitbeschäftigung im BauhofSchadensersatzanspruch bei schuldhafter Nichtbereitstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

1. Im Schwerbehindertenrecht schließt die Unfähigkeit zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeit einen Beschäftigungsanspruch nicht aus; nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX haben Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. 2. Die Arbeitgeberin ist nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX gerade auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet, um dem schwerbehinderten Arbeitnehmer eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen; soweit erforderlich hat sie dem schwerbehinderten Arbeitnehmer leichtere Arbeiten in einem größeren zeitlichen Umfang zuzuweisen als anderen Beschäftigten.