LAG Hamm - Urteil vom 27.09.2012
8 Sa 1095/11
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 5; TzBfG § 8; BGB § 145; ZPO § 253; ZPO § 264; ZPO § 533;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 15
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 470/11

Anspruch eines Schwerbehinderten auf Teilzeitbeschäftigung

LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 1095/11

DRsp Nr. 2012/22294

Anspruch eines Schwerbehinderten auf Teilzeitbeschäftigung

1. Zum Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung gem. § 81 Abs. 5 SGB IX: Stehen dem auf § 81 Abs. 5 SGB IX gestützten Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in Form der Vier-Tage-Woche am bisherigen Arbeitsplatz betriebliche Gründe entgegen, lässt sich jedoch die begehrte Regelung an einem anderem gleichwertigen Arbeitsplatz verwirklichen, so ist die Teilzeitbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz weder "wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig" noch zumutbar.2. Zum Teilzeitverlangen gem. § 8 TzBfG : Gegenstand des auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit gerichteten Klagebegehrens ist das vorprozessuale Verringerungsverlangen des Arbeitnehmers. Modifiziert der Kläger im Zuge des Rechtsstreits sein materiell-rechtliches Änderungsverlangen, so handelt es sich um eine Klageänderung, die im 2. Rechtszug nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.06.2011 - 5 Ca 470/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 81 Abs. 5; TzBfG § 8; BGB § 145; ZPO § 253; ZPO § 264; ZPO § 533;

Tatbestand

1. 2. 1. 2. 3. 4.