Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23.03.2022 wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Zwischen den Beteiligten ist die Versorgung des Klägers mit einem Hörgerät streitig.
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