LAG Köln - Urteil vom 16.02.2018
4 Sa 1069/16
Normen:
BGB § 611; Anlage 8 A AVR DEWK;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1483/16

Anspruch eines Rettungsassistenten auf Zahlung eines Zuschlags für Bereitschaftsdienstzeiten, für die bereits Arbeitsbefreiung gewährt wurde

LAG Köln, Urteil vom 16.02.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 1069/16

DRsp Nr. 2018/6014

Anspruch eines Rettungsassistenten auf Zahlung eines Zuschlags für Bereitschaftsdienstzeiten, für die bereits Arbeitsbefreiung gewährt wurde

1. Eine betriebliche Übung kann auch hinsichtlich einer übertariflichen Leistung entstehen.2. Es muss dann aus Sicht des Arbeitnehmers dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers der Wille zugrunde liegen, eine bestimmte übertarifliche Leistung zu erbringen.3. Es ist Sache des Arbeitnehmers, darzulegen, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus seiner Sicht ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen - etwa aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung - verpflichtet zu sein (BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15).4. Einzelfallentscheidung zu einer betrieblichen Übung im Bereich der AVR DEWK (im vorliegenden Fall bejaht).

5. Im Bereich des AVR DEWK besteht kein Anspruch eines Rettungsassistenten auf Zahlung eines Zuschlages für die Zeiten von Bereitschaftsdiensten, wenn er für die als Arbeitszeit errechnete Bereitschaftsdienstzeit jeweils bereits Arbeitsbefreiung erhalten hat. 6. Hat der Arbeitgeber gleichwohl über zwei Jahrzehnte einen Zuschlag bezahlt, so ist von einer betrieblichen Übung auszugehen.

Tenor

1. 1. 2. 2. 3. 4.