LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2023
7 Sa 470/23
Normen:
TVG Tarifverträge Metallindustrie § 1; TV-ERA § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1123/22

Anspruch eines Maschienenführers auf Eingruppierung nach Entgeltgruppe 8 des Entgelttarifvertrages für die bayerische Metall- und Elektroindustrie

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 470/23

DRsp Nr. 2024/7819

Anspruch eines Maschienenführers auf Eingruppierung nach Entgeltgruppe 8 des Entgelttarifvertrages für die bayerische Metall- und Elektroindustrie

Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung nach Entgeltgruppe 8 des Entgelttarifvertrages für die bayerische Metall- und Elektroindustrie

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 04.05.2023 - 2 Ca 1123/22 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG Tarifverträge Metallindustrie § 1; TV-ERA § 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist gelernter Zerspanungsmechaniker und seit dem Jahre 2002 bei der Beklagten am Standort Oberhausen beschäftigt. Aktuell wird er als CNC-Maschinenführer in der Abteilung PTOMR eingesetzt.

Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund wechselseitiger Tarifbindung zunächst die Bestimmungen des Entgeltrahmenabkommens der Nordrhein-Westfälischen Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Bis zum Ende des Jahres 2021 erhielt der Kläger die Entgeltgruppe 10 nach dem in Nordrhein-Westfalen geltenden Flächentarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie (i.F. ERA-ETV NRW).

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