ArbG Hamm, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 353/17
Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf Zahlung eines tariflichen Branchenzuschlags
LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 18 Sa 1728/17
DRsp Nr. 2019/4402
Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf Zahlung eines tariflichen Branchenzuschlags
1. Hinsichtlich des Vergleichsentgelts iSd. § 2 Abs. 4 Satz 1 TV BZ ME ist auf die Arbeitnehmer abzustellen, die die gleiche Tätigkeit wie der Leiharbeitnehmer ausüben und zeitnah zum streitgegenständlichen Zeitraum von der Entleiherin eingestellt wurden.2. Bei der Vorschrift des § 2 Abs. 4 TV BZ ME handelt es um eine Einwendung des Verleihers gegen den Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Zahlung des Branchenzuschlages. Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Einwendung, insbesondere die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer und die Höhe des Vergleichsentgelts, ist der Verleiher darlegungs- und beweispflichtig.3. Im Hinblick auf die Höhe des Entgelts genügt der Verleiher seiner Darlegungspflicht durch Bezugnahme auf eine Auskunft des Entleihers, sofern dieser Verdienstbescheinigungen vergleichbarer Arbeitnehmer vorlegt. Es obliegt dann im Rahmen der abgestuften Darlegungslast dem Arbeitgeber, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und Weise zu bestreiten. Trägt er nicht vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vorgelegten Auskunft als zugestanden.
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