ArbG Dortmund, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4482/14
Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf Ersatz von durch den Einsatz bei verschiedenen Entleihern entstehenden Fahrtkosten
LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 1437/15
DRsp Nr. 2016/5680
Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf Ersatz von durch den Einsatz bei verschiedenen Entleihern entstehenden Fahrtkosten
1. Der Leiharbeitnehmer hat grundsätzlich einen aus § 670BGB analog begründeten Anspruch auf Ersatz der aus dem Einsatz bei verschiedenen Entleihern entstehenden Fahrtkosten, soweit diese die dem Arbeitnehmer für eine Anfahrt zum eigenen Vertragsarbeitgeber überschreiten (so auch LAG Niedersachsen, Urt. v. 20.12.2013, 6 Sa 392/13, [...]; LAG Hamm, Urt. v. 30. 06.2011, 8 Sa 387/11, [...]; LAG Düsseldorf, Urt. v. 30.07.2009, 15 Sa 268/09, [...]; LAG Köln, Urt. v. 24.10.2006, 13 Sa 881/06, [...]; LAG Köln, Urt. v. 15.11.2002, 4 Sa 692/02, [...]; entgegen LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.09.2009, 1 Sa 331/09, [...]; dem folgend auch LAG Hamm, Urt. v. 16.07.2008, 2 Sa 1797/07, [...])2. Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingung, die einen Anspruch auf Ersatz von Anfahrtkosten zum Einsatzbetrieb pauschal ausschließt und als in dem gezahlten Entgelt enthalten bezeichnet, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Tenor
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