LAG Köln - Urteil vom 20.05.2020
3 Sa 691/19
Normen:
LeiZ NRW § 4 TV;
Fundstellen:
AuR 2021, 189
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 761/19

Anspruch eines Leih-Arbeitnehmers auf unbefristete Anstellung beim EntleiherBegriff der Unterbrechung i.S. von § 4 Nr. 1 TV LeiZ

LAG Köln, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 691/19

DRsp Nr. 2020/11895

Anspruch eines Leih-Arbeitnehmers auf unbefristete Anstellung beim Entleiher Begriff der Unterbrechung i.S. von § 4 Nr. 1 TV LeiZ

Auslegung von § 4 Nr. 1 Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie NRW 1. Eine Unterbrechung im Sinne von § 4 Nr. 1 TV LeiZ liegt nur bei einer "rechtlichen" Unterbrechung der Überlassung vor.2. § 4 Nr. 1 TV LeiZ verpflichtet den Entleiher zum Angebot eines Arbeitsvertrages mit einer der bisher vom Leiharbeitnehmers ausgeübten entsprechenden Tätigkeit.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.11.2019 - 1 Ca 761/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LeiZ NRW § 4 TV;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis anzubieten.

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall, die Beklagte Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen.

1. 2. 3. 4. 5.