LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.07.2013
10 SaGa 3/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 5/13

Anspruch eines krankgeschriebenen Arbeitnehmers auf Unterlassung der Anfertigung von Lichtbildern während seiner Freizeit durch einen Vorgesetzten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 10 SaGa 3/13

DRsp Nr. 2013/19082

Anspruch eines krankgeschriebenen Arbeitnehmers auf Unterlassung der Anfertigung von Lichtbildern während seiner Freizeit durch einen Vorgesetzten

Es verletzt zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers, wenn ein Vorgesetzter mit der Handykamera Lichtbilder anfertigt, während er in einer Autowaschanlage angetroffen wird. Jedoch ist dieser Eingriff nicht rechtswidrig, wenn die Fertigung der Lichtbilder dem Nachweis dienen soll, dass der krankgeschriebene Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. März 2013, Az.: 2 Ga 5/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die zwei Verfügungsbeklagten auf Untersagung, ihn ohne seine Einwilligung zu filmen, zu fotografieren und/oder ihm heimlich nachzustellen und/oder ihn heimlich zu kontrollieren.

1. 2. 1. 2.