Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. März 2013, Az.:
Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die zwei Verfügungsbeklagten auf Untersagung, ihn ohne seine Einwilligung zu filmen, zu fotografieren und/oder ihm heimlich nachzustellen und/oder ihn heimlich zu kontrollieren.
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