LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2014
11 Sa 1484/13
Normen:
GrO Art. 5 Abs. 2 Alt. 1; EMRK Art. 8; EMRK Art. 41;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2480/13

Anspruch eines Kirchenmusikers auf Wiedereinstellung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines außerehelichen Verhältnisses und Feststellung einer Konventionsverletzung den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 1484/13

DRsp Nr. 2014/13827

Anspruch eines Kirchenmusikers auf Wiedereinstellung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines außerehelichen Verhältnisses und Feststellung einer Konventionsverletzung den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

1. Die Aufnahme einer neuen geschlechtlichen Beziehung stellt eine schwerwiegende sittliche Verfehlung i.S. von Art. 5 Abs. 2 1. Alt. der GrO dar und ist damit als Kündigungsgrund i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG geeignet. 2. Auch wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Anschluss an die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage und die Zurückweisung der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 8 der EMRK festgestellt hat, so besteht gleichwohl kein Anspruch auf Wiedereinstellung, da die Arbeitgeberin sich spätestens nach rechtskräftiger Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde darauf einstellen durfte, den Kläger nicht mehr beschäftigen zu müssen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 22.11.2013 - 5 Ca 2480/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrO Art. 5 Abs. 2 Alt. 1; EMRK Art. 8; EMRK Art. 41;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Wiedereinstellung und Beschäftigung als Kirchenmusiker.

1. 2. 1. 2.