LAG Baden-Württemberg, ArbG Ulm, vom 10.07.1987vom 03.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 1/87 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 8/86
Anspruch eines einzelnen Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber auf Erstattung von Kosten für Betriebsratstätigkeit: prozessuale Durchsetzung im Beschlussverfahren; Kostenerstattung für die Fahrt zur Betriebsratssitzung; Anspruch auf [Verzugs-/Prozess-] Verzinsung von Erstattungsansprüchen [Aufgabe bisheriger einschlägiger BAG-Rechtsprechung]
BAG, Beschluß vom 18.01.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 89/87
DRsp Nr. 1992/6032
Anspruch eines einzelnen Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber auf Erstattung von Kosten für Betriebsratstätigkeit: prozessuale Durchsetzung im Beschlussverfahren; Kostenerstattung für die Fahrt zur Betriebsratssitzung; Anspruch auf [Verzugs-/Prozess-] Verzinsung von Erstattungsansprüchen [Aufgabe bisheriger einschlägiger BAG-Rechtsprechung]
1. Der Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes auf Erstattung aufgewendeter Kosten für seine Betriebsratstätigkeit ist im Beschlussverfahren zu verfolgen (ständige Rechtsprechung seit BAG Beschluss vom 18.4.67, 1 ABR 11/66 = BAGE 19, 314, 316 f.).2. Fährt ein Betriebsratsmitglied gesondert zu einer Betriebsratssitzung, die außerhalb seiner üblichen Arbeitszeit, aber innerhalb der üblichen Arbeitszeit der meisten Betriebsratsmitglieder liegt, so sind ihm die gesondert aufgewendeten Fahrtkosten im Rahmen von § 40 Abs. 1BetrVG zu erstatten.3. Hat ein Betriebsratsmitglied Kosten im Sinne von § 40 Abs. 1BetrVG bereits aufgewendet, zB Reisekosten oder durch Bezahlung einer von ihm eingegangenen Verbindlichkeit, so ist die Erstattungsforderung bei Verzug oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen (Aufgabe von BAG AP Nr. 35 zu § 37BetrVG 1972 und BAG AP Nr. 1 zu § 51BetrVG 1972).
Normenkette:
BetrVerfG § 40 Abs.1;
Gründe:
A.
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