LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.01.2021
L 1 SO 71/19
Normen:
SGB XII a.F. § 54 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 1 S. 1; SGB XII a.F. § 76 Abs. 2; SGB XII a.F. § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 und S. 3; SGB XII a.F. § 77 Abs. 2 S. 3; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6-7; SGB IX §§ 90 ff.; SGB IX § 91 Abs. 1; SGB IX § 92; SGB IX § 94 Abs. 1; SGB IX §§ 117 ff.; SGB IX §§ 123 ff.; SGB IX § 125 Abs. 1 Nr. 1-2; SGB IX § 126 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 133; SGB IX § 149; AGSGB IX § 1 Abs. 2; SGG § 51; SGG § 99;
Fundstellen:
NZS 2021, 610
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 69/17

Anspruch eines Einrichtungsträgers auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach dem SGB XIIAnforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis in einem sozialgerichtlichen Verfahren zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung für einen in der Vergangenheit liegenden ZeitraumWegfall der Passivlegitimation des Trägers der Eingliederungshilfe mit dem Herauslösen der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht des SGB XII und seiner Überführung in das SGB IX mit Wirkung vom 01.01.2020Keine Funktionsnachfolge des neuen Trägers im Wege eines kraft Gesetzes eingetretenen Beteiligtenwechsels

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2021 - Aktenzeichen L 1 SO 71/19

DRsp Nr. 2021/2607

Anspruch eines Einrichtungsträgers auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach dem SGB XII Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis in einem sozialgerichtlichen Verfahren zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum Wegfall der Passivlegitimation des Trägers der Eingliederungshilfe mit dem Herauslösen der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht des SGB XII und seiner Überführung in das SGB IX mit Wirkung vom 01.01.2020 Keine Funktionsnachfolge des neuen Trägers im Wege eines kraft Gesetzes eingetretenen Beteiligtenwechsels

1. Eine nicht gegen den Grundsatz der Prospektivität verstoßende, zurückgehende Leistungsvereinbarung mit der Folge einer im Nachgang zu schließenden und hierauf aufbauenden Vergütungsvereinbarung ist nicht zulässig, wenn aus dem Abschluss kein Vorteil mehr erlangen werden kann. 2. Der ab dem 01.01.2020 sachlich zuständige neue Leistungsträger wird nicht im Wege eines kraft Gesetzes eingetretenen Beteiligtenwechsels als Funktionsnachfolger neuer Beklagter.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 14.02.2019 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII a.F. § 54 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 1 S. 1; SGB XII a.F. § 76 Abs. 2;