LAG Köln - Urteil vom 15.03.2017
11 Sa 446/16
Normen:
TVG § 1; TVG § 4; 68 III, 125 SGB IX;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3951/15

Anspruch eines einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmers auf Gewährung zusätzlichen Urlaubs

LAG Köln, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 446/16

DRsp Nr. 2017/12302

Anspruch eines einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmers auf Gewährung zusätzlichen Urlaubs

Auslegung eines Tarifvertrages bzgl. der Gewährung von Zusatzurlaub für gleichgestellte behinderte Menschen.

Auf einen einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmer ist gem. § 68 Abs. 3 SGB IX, § 125 SGB IX nicht anwendbar, wonach dem Schwerbehinderten ein gesetzlicher Zusatzurlaub von fünf Tagen gewährt wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.04.2016 - 1 Ca 3951/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; TVG § 4; 68 III, 125 SGB IX;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, ein tariflicher Zusatzurlaub ab dem Jahr 2015 zusteht.