ArbG Mainz, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 185/19
Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung seiner Arbeitsvergütung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 400/19
DRsp Nr. 2020/13793
Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung seiner Arbeitsvergütung
1. Gem. § 37 Abs. 2BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Dauer der Arbeitsbefreiung ist stets anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen.2. Ein Betriebsratsmitglied, welches Fortzahlung der Arbeitsvergütung aus § 37 Abs. 2BetrVG i.V. mit § 611a Abs. 2BGB fordert, hat zunächst stichwortartig Art und Dauer der Betriebsratstätigkeit vorzutragen. Legt der Arbeitgeber unter Angabe konkreter Gründe seinerseits dar, dass sich in Bezug auf die stichwortartigen Angaben des Betriebsratsmitglieds berechtigte Zweifel an der Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung oder ihrem zeitlichen Umfang ergeben, so trifft das Betriebsratsmitglied die substantiierte Darlegungs- und Beweislast. Erst dann hat das Betriebsratsmitglied substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Umstände es die Betriebsratstätigkeit gleichwohl für erforderlich halten durfte.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.